Presseinformation
OVG Münster erteilt Börse Düsseldorf
Freibrief bei der Verteilung der Orderbücher im Skontroführerhandel
Gefährdung der Neutralität der Preisfeststellung zum
Nachteil von Publikum und Handel
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage der KMD gegen
die Verteilung der Preisfeststellungsmandate an der Börse Düsseldorf
im Jahr 2008 in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die Entscheidung
wurde den Beteiligten am 29. Mai 2012 bekanntgegeben. Bis zuletzt
hatte die KMD um eine richtungsweisende obergerichtliche Korrektur
der Verteilungspraxis der Börse Düsseldorf gekämpft
und mit Nachdruck eine baldige Entscheidung des seit Ende 2009 beim
Oberverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits angemahnt.
Die Marktteilnehmer am Börsenplatz hatten ebenfalls ein Grundsatzurteil
des OVG Münster zu den Anforderungen an die rechtmäßige
Verteilung der Orderbücher zwischen den für die Preisfeststellung
verantwortlichen Skontroführern erwartet. Wie sich nun herausstellte
vergeblich. Das OVG ist in seiner Entscheidung einer inhaltlichen
Überprüfung ausgewichen und hat die Berufung aus formellen
Gründen zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
"Das OVG hat eine große Chance verpasst, durch eine Grundsatzentscheidung
die Neutralität der Skontroführer bei der börslichen
Preisfeststellung zu stärken", sagte KMD-Geschäftsführer
Klaus Mathis.
Im Unterschied zur Frankfurter Wertpapierbörse, deren Zuweisungsentscheidungen
die hessischen Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit wiederholt
beanstandet und korrigiert hatten, fehlt für die Börse
Düsseldorf somit auch in Zukunft ein rechtssicherer Rahmen,
der im Interesse von Publikum und Handel neutrale, unabhängige
und qualitativ hochwertige Preisfeststellungen sicherstellt. Vor
dem Hintergrund der aktuellen Verwerfungen an den Kapitalmärkten
ist eine neutrale Preisfeststellung durch unabhängige Makler
als Scharnier zwischen Börsenbetreiber und Emittenten indes
mehr gefragt denn je.
An rechtlichen Aufgriffspunkten hätte es dem OVG bei alldem
nicht gemangelt. Die KMD hatte die Klage namentlich darauf gestützt,
dass die Kriterien für die Skontrenzuteilung entgegen den zwingenden
Vorgaben des Börsengesetzes nicht durch den Börsenrat,
dem oberstem Entscheidungsorgan der Wertpapierbörse, in der
Börsenordnung festgelegt wurden.. Ferner bemängelte die
KMD das Fehlen eines transparenten Verteilungssystems, das es den
einer gesetzlichen Betriebspflicht unterliegenden Skontroführerunternehmen
erlaubt, die gesetzliche Aufgabe der Preisfeststellung kostendeckend
vorzunehmen. Wettbewerbsverzerrend blendete die Börsengeschäftsführung
vielmehr bei ihrer Zuteilungsentscheidung die unterschiedliche Liquidität,
Umsatzstärke und Ertragskraft der an der Börse Düsseldorf
gehandelten Wertpapiere komplett aus.
Speziell mit Blick auf den Anleihebereich beanstandete die KMD zudem,
dass die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Bewerber von
der Börsengeschäftsführung nicht berücksichtigt
wurde. Anstatt bei der Zuteilung der Anleihepapiere im Interesse
an hochwertigen Preisfeststellungen - wie an anderen Wertpapierbörsen
üblich - auf die Spezialisierung, Performance oder die personelle,
technische und wirtschaftliche Ausstattung der Bewerber abzustellen,
verteilt die Börse die Anleiheskontren regelmäßig
allein Grundlage sog. Emittentenwünsche zur exklusiven Zusammenarbeit
mit einem bestimmten Skontroführerunternehmen. Ersichtlich
steht eine solche Verteilung nicht nur im Widerspruch zu dem vom
Börsengesetz eingeforderten Leistungswettbewerb zwischen den
Skontroführer-unternehmen, sondern gefährdet die Erfüllung
der gesetzlichen Kernpflicht des Skontroführers, die Preisfeststellungs-tätigkeit
neutral und weisungsunabhängig auszuführen. "Ein
Skontroführer, der damit rechnen muss, dass ihm die Orderbücher
einseitig auf Antrag des Emittenten entzogen werden, läuft
zwangsläufig Gefahr, seine neutrale und unabhängige Stellung
zu verlieren. Dem schiebt das Gesetz bewusst einen Riegel vor",
erläutert Klaus Mathis.]
Nachdem die KMD infolge wiederholter, nicht kostendeckender Skontrenzuteilungen
ihren Skontroführerbetrieb nicht in unveränderter Form
aufrechterhalten konnte, war die KMD seit dem Jahre 2009 nicht mehr
preisfeststellend an der Börse Düsseldorf tätig und
drang vor dem OVG Münster auf eine zeitnahe obergerichtliche
Korrektur der Verteilungspraxis der Börse. Das Ruhen der Skontroführertätigkeit
hat das OVG nun zum Anlass genommen, der KMD unter Berufung auf
veränderte tatsächliche und rechtliche Umstände ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit der Skontrenverteilung
im Jahre 2008 abzusprechen und die Berufung daher aus formellen
Gründen ohne Stellungnahme zur Sache zurückzuweisen. Da
die jeweils zeitlich befristeten Zuteilungsentscheidungen der Börsen
regelmäßig ablaufen, bevor eine gerichtliche Überprüfung
abgeschlossen werden kann, muss die Börse Düsseldorf infolge
des Urteils auch künftig nicht damit rechnen, dass es einem
rechtswidrig benachteiligten Skontroführerunternehmen gelingen
wird, die Zuteilungsentscheidungen auf dem Gerichtswege aufzuheben.
Mit Blick auf die Untätigkeit der Börsenaufsichtsbehörde
kommt dies einem Freibrief für die Börse Düsseldorf
gleich. "Ein Blick auf die Entwicklung der Düsseldorfer
Börse im bundesweiten Vergleich könnte überdies einiges
noch erklären", so Mathis.
Düsseldorf, den 12. Juni 2012
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Herrn Klaus Mathis Geschäftsleiter Tel. (0172) 213 2844
Herrn Alfred Neuhaus Geschäftsleiter Tel. (0172) 24 13 900
E-Mail: geschaeftsleitung@kmd-gmbh.de
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Düsseldorf, 25. August 2009--
Presseerklärung
zu den Klagen gegen die Börse Düsseldorf (VG Düsseldorf,
20 K 6319/07 und 20 K 8611/08)
Im Klageverfahren der KMD Klaus Mathis Kursmakler- und Wertpapierhandelsgesellschaft
mbH (KMD), der einzigen rein Düsseldorfer Skontroführungsfirma,
gegen die Börse Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht
Düsseldorf den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
2. September 2009 bestimmt. In dieser Ver-handlung wird das Verwaltungsgericht
Düsseldorf u. A. klären, ob die verweigerte Zuteilung
von Skontren an die KMD und damit der vollständige Ausschluss
von der Skontroführung an der Börse Düsseldorf rechtmäßig
waren. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lehnte das Verwaltungsgericht
Düsseldorf bereits einen Antrag der Börse Düsseldorf
ab, den Termin zu verlegen und so den Rechtsstreit weiter zu verzögern.
Nach Ansicht der KMD hat die Börsengeschäftsführung
die KMD aus sachfremden Gründen aus dem Kreis der Skontroführer
ausgeschlossen. Dabei ging es ihr darum, die Anzahl der an der Börse
Düsseldorf tätigen Skontroführer auf künftig
nur noch zwei zu begrenzen. Der vollständige Ausschluss eines
geeigneten Bewerbers von der Skontroführung bei gleichzeitiger
Begünstigung von Konkurrenten greift in die grundrechtlich
geschützte Berufsfreiheit ein und bedarf besonderer Rechtfertigung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof
in einem vergleichbaren Rechtsstreit gegen die Frankfurter Wertpapierbörse
entschieden haben, sind unter anderem hinreichend bestimmte Regelungen
über die Skontrenverteilung, die in der vom Börsenrat
erlassenen Börsenordnung enthalten sein müssen, verlangt.
Die Börsenordnung der Börse Düsseldorf genügt
diesen Anforderungen nicht.
Demgegenüber erweisen sich die von der Börsengeschäftsführung
vorgeschobe-nen Gründe als nicht stichhaltig. Dies gilt insbesondere
für die von der Börse ge-nannten Argumente, die KMD erfülle
nicht die an die Übernahme der Skontroführung gestellten
fachlichen Voraussetzungen. Die KMD, Nachfolgegesell-schaft der
Einzelfirma Klaus Mathis, übt seit 1977 ohne Beanstandungen
die Skontroführungstätigkeit aus und ist hierzu nachweislich
auch künftig ohne weiteres in der Lage.
Düsseldorf, 25. August 2009
gez. Klaus Mathis Alfred E. Neuhaus
Sollten sich aus der obigen Erklärung Fragen ergeben, stehen
die Unterzeichner unter den Kontaktdaten zur Verfügung.
Termin Verwaltungsgerichtsverfahren:
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Bitte beachten Sie den am 10. April in der Börsenzeitung erschienenen
Artikel der Diskussionsreihe "Zukunft des Präsenzhandels"
"Börse light als Modell der Zukunft
?"
unter Meinungen/Kommentare
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Zukünftig sind Artikel zu folgenden
Themen geplant:
Die KWG-rechtliche Diskriminierung der
Aktie in Deutschland.
(Folgen u.a. keine Aktienkultur in
Deutschland)
Warum findet von Ausnahmen abgesehen der Rentenmarkt
an den deutschen Börsen nicht statt?
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